Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. OBJEKTINFORMATIONEN
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen
Objektinformationen vom Objektanbieter stammen und von ihm,
dem Makler, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden konnten
und wurden. Es ist demgemäß Sache des Kunden, diese Angaben
auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese
Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit von
ihnen keinerlei Haftung.
2. WEITERGABE
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des
Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist
es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Informationen
ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor eingeholt
werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde
hiergegen und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die
der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den
Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die
vertraglich vereinbarte Provision zu entrichten, als hätte er selber
den Hauptvertrag geschlossen.
3. VORKENNTNIS
Ist dem Kunden ein vom Makler angebotenes Objekt bereits
bekannt, so hat er den Makler innerhalb von drei Werktagen auf die
bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so hat
der Kunde dem Makler im Wege des Schadensersatzes sämtliche
Aufwendungen zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind
oder entstehen, dass der Kunde ihn nicht über die bestehende
Vorkenntnis informiert hat.
4. HAFTUNG
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das
Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein
Leben verliert.
5. HONORAR
Eine Honorarpflicht gemäß den Provisionssätzen des Maklers
besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt zum
Beispiel vor, wenn der Kunde im Zusammenhang mit der vom
Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und vom
Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere
Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages erfährt oder über
die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des
potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt
oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu
mieten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht des Ersatzgeschäftes
auszulösen, ist es hierbei nicht erforderlich, dass das
abgeschlossene Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen
Hauptvertrag wirtschaftlich gleichwertig sein muss.
6. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Handelt es sich bei dem Makler und dem Kunden um
Vollkaufleute im Sinne des HGB, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem
Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche
und als Gerichtsstand Kiel vereinbart.
7. PROVISIONSSÄTZE
Die nachstehend aufgeführten Sätze sind mit Abschluss des
Maklervertrages zwischen Ihnen und uns vereinbart und verstehen
sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe.
a) KAUF
Bei An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie bei Übertragung von Gesellschaftsrechten,
beträgt die käuferseitige Maklerprovision von dem erzielten
Gesamtkaufpreis und von allen damit in Verbindung stehenden
Nebenleistungen – 5 % zzgl. UmSt.
b) Erbbaurecht
Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurecht 5% des
Wertes des Erbbaurechtes, welcher sich aus der
Kapitalisierung des Erbbauzinses unter Berücksichtigung der Laufzeit und
ggf. aus dem Preis für die Bestellung oder Übertragung des
Erbbaurechts ergibt, zahlbar vom Erbbaurechtserwerber.
c) An- und Vorkaufsrecht
Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufrechten 1%, berechnet
vom Verkaufswert oder in Ermangelung eines solchen vom
Verkehrswert des Grundstücks vom Berechtigten.
d) Miete und Pacht
– Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren 3,0
Bruttomonatsmieten* vom Kunden
– Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 und bis zu
10 Jahren 4,0 Bruttomonatsmieten* vom Kunden
– Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit über 10 Jahren
5 Bruttomonatsmieten* vom Kunden.
* die Bruttomonatsmiete ergibt sich aus der Nominalmiete inkl.
Parkplätzen, Archivflächen und den Betriebskostevoauszahlungen
bzw. -pauschalen. Bei Vereinbarung von mietfreien
Zeiten wie z.B. Ausbaukostenzuschuss, Einrichtungen,
Übernahme von Verbindlichkeiten aus Altmietverträgen,
Abstandszahlungen etc. wird die erste zu zahlende
Monatsmiete in üblicher Höhe als Berechnungsgrundlage
herangezogen. Sollte dabei weiter eine Staffelmietvereinbarung
getroffen werden, so berechnet sich die Provision aus der
Durchschnittsmiete für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages.
e) Optionen und Vormietrechte
Bei Vereinbarungen von Optionen hinsichtlich Fläche oder
Laufzeit bzw. bei Vormietvereinbarungen – auch wenn deren
Ausübung noch ungewiss ist – eine weitere Monatsmiete vom
Kunden, unabhängig davon, ob diese Vereinbarung selbst-
ständig oder in einem Mietvertrag mit fester Grundlaufzeit getroffen wird.
8. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun-
gen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung
soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt
werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien
(Makler und Kunde) am nächsten kommt und im Übrigen den
vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.